Förderung betrieblicher Vorsorge
für Grenzgänger in die Schweiz

nach § 3 Nr. 63 EStG

Änderung zum 01.01.2018 - mehr Steuerfreiheit für die eigene Altersversorgung

Bis zum 31.12.2017 war die Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) begrenzt, ggfs. zzgl. 1.800 Euro p.a., wenn keine betriebliche Altersversorgung nach § 40 b EStG a.F. (bis 31.12.2008) besteht.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde zum 01.01.2018 die Steuerfreiheit für die Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) angehoben. Der steuerfreie bAV Höchst­bei­trag beträgt damit aktuell EUR 604 im Monat (bzw. EUR 7.248 Jahr).

Als Grenzgänger Steuern sparen:
Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge bei einem deutschen Versicherungsunternehmen

Es besteht die Möglichkeit, dass ein ausländischer (Schweizer) Arbeitgeber eine Direktversicherung bei einem deutschen (inländischen) Versicherungsunternehmen für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer (Grenzgänger) abschließt.

Vorteil Arbeitgeber

  • Bindung der Fachkräfte
  • Beratung außerhalb der Arbeitszeit, da diese ausschließlich zuhause in Deutschland stattfindet.
  • Keine Verpflichtungen, kein Haftungsrisiko, keine Verwaltung, keine Post, keine Kosten
  • Bei Dienstaustritt genügt eine Information zur automatischen Übertragung auf den Arbeitnehmer.

Vorteil Arbeitnehmer

  • Direktversicherung bei Arbeitsplatzwechsel nach Deutschland übertragbar
  • Gleichstellung mit Schweizer Kollegen vergleichbar Säule 3a
  • Minderung der Rentenlücke mit freier Wahl der Altersleistungen (Rente oder Kapital)
  • Kollektiv-Rahmenvertrag für Grenzgänger mit Spezialkonditionen
  • Beitragsfreiheit bei Berufsunfähigkeit ohne Gesundheitsprüfung obligatorisch
  • Reduzierung der Steuervorauszahlung sofort bis zu 3180 Euro jährlich

Konkret: Wie hoch ist die Steuerersparnis tatsächlich?

Die betriebliche Altersvorsorge wird mit bis zu 47% gefördert.

Betriebliche Altersvorsorge: Wie hoch ist die Steuerersparnis tatsächlich?

Beispiele zur steuerlichen Förderung beim ledigen Grenzgänger

Einkommensteuer inkl. 8% Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ab einer Einkommenssteuerschuld ab 16956 €.

Bisher zu versteuerndes Einkommen 38'000 Euro 63'000 Euro
Beitrag zur Direktversicherung 6'768 Euro 6'768 Euro
Steuerersparnis 2'347 Euro 3085 Euro
Entspricht einer Förderung von 34,7% 45,6%
Beispiele zur steuerlichen Förderung beim verheirateten Grenzgänger

Einkommensteuer inkl. 8% Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ab einer Einkommenssteuerschuld ab 33912 €.

Bisher zu versteuerndes Einkommen 63'000 Euro 130'000 Euro
Beitrag zur Direktversicherung 6'768 Euro 6'768 Euro
Steuerersparnis
(ohne Kinderfreibetrag)
2'201 Euro 3'304 Euro
Entspricht einer Förderung von 32,5% 48,8%
Beispielberechnung Grenzgänger/in 40 Jahre

Zu versteuerndes Einkommen 54.000 Euro, Grundtabelle mit 8% KiSt, Ablauf mit 67 und 10 Jahre Rentengarantie

Jährlicher Aufwand (Versicherungsbeitrag) 6'240 Euro Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit bis zum Ablauf kann eingeschlossen werden!
Steuerersparnis p.a./gesamt 2'975 Euro 110'076 Euro
Eigenaufwand nach Steuer
p.a./gesamt
3'265 Euro 120'804 Euro
Garantierte Ablaufleistung
mtl. Rente/Kapitalwahl
601 Euro 230'880 Euro
Ablaufleistung
mtl. Rente/Kapitalwahl
inkl. lfd. Überschussanteile und Schlussüberschussanteile bei einer angenommenen Wertentwicklung von 3%
1'233 Euro 406'721 Euro

Tipps, die sich auszahlen: Sprechen Sie mit uns.

Nutzen Sie unsere Kompetenz in Grenzgängerfragen!

Wir haben viel Erfahrung auf beiden Seiten der Grenze aus Sicht von unzähligen Grenzgängern. Der GAAV kann mit Ihnen viele Fragen zum Thema Grenzgänger und Versicherungen in einem persönlichen Gespräch klären.

Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Baden-Württemberg und einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz ist es laut Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (Az.: S 233.3/54 A — St 133, zuletzt aktualisiert am 01.08.2011) nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn inklusive der Beiträge für die Versicherung an den Arbeitnehmer in der ausländischen Währung überweist (normale Lohnzahlung wie bisher), der Arbeitnehmer den Versicherungsbeitrag in Euro wechselt und dann selbst den Beitrag mit Zweckbindung an das Versicherungsunternehmen weiter überweist. Versicherungsnehmer muss aber der Arbeitgeber sein!