Zuständigkeit

Wenn Sie Alleinverdiener sind oder der andere Elternteil ebenfalls als Grenzgänger arbeitet, erhalten Sie Familienzulagen im Beschäftigungsstaat. Sind die Leistungen an Ihrem Wohnsitz in Deutschland höher, erhält der nicht erwerbstätige Elternteil dort auf Antrag zusätzlich eine Ausgleichszahlung.

Wenn ein Elternteil im Staat des Wohnsitzes arbeitet oder arbeitslos gemeldet ist und dort lebt, erhalten Sie vorrangig Leistungen aus diesem Staat. Sind die Leistungen in Ihrem Beschäftigungsstaat höher, wird aus diesem Staat zusätzlich der Differenzbetrag zur Familienzulage im Wohnsitzstaat gezahlt. Diese Regelungen gelten uneingeschränkt nur, wenn Sie Staatsangehöriger eines EWR­Staates oder der Schweiz sind.

Die Gewährung von Kinder­ und Ausbildungszulagen ist grundsätzlich an eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz geknüpft, da die Zulagen aus Beiträgen der Arbeitgeber an die Familienausgleichskassen finanziert werden.