Sozialversicherung

Das 3-Säulen-Konzept

Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass die Renten von AHV und BV zusammen rund sechzig Prozent des letzten Erwerbseinkommens erreichen sollten, um den gewohnten Lebensstandard im Alter beibehalten zu können.

Erfahrungen haben in der Zwischenzeit allerdings gezeigt, dass dieser Satz vor allem im unteren Einkommensberereich zu tief ist, um den Verfassungsauftrag erfüllen zu können.

Die 1. Säule - Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Die AHV ist ein Teil des eidgenössischen Sozialversicherungsnetzes, das auf der sogenannten Dreisäulenkonzeption basiert: Die AHV und die Invalidenversicherung (IV) bilden in Verbindung mit den Ergänzungsleistungen (EL ) die erste Säule.

Die Mindestversicherungsdauer für den Erwerb eines Rentenanspruchs ist von Land zu Land unterschiedlich, beträgt aber mindestens ein Jahr. Reicht die in einem EU- oder EFTA-Staat erworbene Beitragsdauer zur Entstehung eines Rentenanspruchs nicht aus, berechnen die einzelnen Staaten die Mindestversicherungsdauer, indem sie die in den anderen EU- oder EFTA-Staaten und in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen. Die Schweiz sieht eine Mindestversicherungsdauer von einem Jahr vor. Nach einem Jahr Beitragszahlung entsteht erstmals ein Anspruch auf ordentliche AHV-Rente.

Die AHV gewährt folgende Leistungen:

  • Altersrente,
  • Kinderrente für Rentner, deren Kinder jünger als 18 Jahre alt sind bzw. sich noch in der Ausbildung befinden und jünger als 25 Jahre alt sind,
  • Witwenrente für Frauen, die eines oder mehrere Kinder haben oder zum Zeitpunkt der Verwitwung 45 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre verheiratet waren,
  • Witwerrente, solange der Mann Kinder unter 18 Jahren hat,
  • Hinterlassenenrente an geschiedene Ehegatten, welche unter bestimmten Voraussetzungen den Verwitweten gleichgestellt sind,
  • Waisenrente für Kinder des Verstorbenen, die jünger als 18 Jahre sind oder die sich in Ausbildung befinden und jünger als 25 Jahre sind,
  • Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel, jedoch nur für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Informationen erteilen die AHV-Ausgleichskassen www.avs-ai.ch, das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, www.bsv.admin.ch oder die Deutsche Rentenversicherung Bund, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Die 2. Säule - berufliche Vorsorge (BVG)

Die zweite Säule soll zusammen mit der AHV/IV die Weiterführung des gewohnten Lebensstils ermöglichen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer/innen bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern und - wie bei der AHV/IV - mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen. Bei der beruflichen Vorsorge sind obligatorisch nur Arbeitnehmende versichert. Nichterwerbstätigen bleibt dies verwehrt.

Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge erfolgt - im Gegensatz zur AHV/IV und den meisten übrigen Sozialversicherungszweigen - im Kapitaldeckungsverfahren, d.h. in einem Sparprozess wird für jede versicherte Person das im Leistungsfall für die Rentenzahlung benötigte Kapital gebildet.

Bei Eintritt des Leistungsfalles ist das Kapital vorhanden, um die Rente auszurichten.

Weil die obligatorische Unfallversicherung (UVG) ihre Leistungen dann erbringt, wenn der Versicherungsfall durch einen Unfall verursacht wurde, werden die entsprechenden Leistungen in der beruflichen Vorsorge aus Koordinationsgründen primär ausgerichtet, wenn sie durch eine Krankheit ausgelöst wurden.

Die 3. Säule - Selbstvorsorge (Gebundene und freie Vorsorge)

Die dritte Säule deckt individuelle Bedürfnisse in Ergänzung zur ersten und zweiten Säule (Erhalten des Lebensstandards, vorzeitige Pensionierung etc.). Im Rahmen der dritten Säule der Vorsorge sollen das individuelle Sparen und die Bildung von Eigentum gefördert werden.

Säule 3a - Gebundene Vorsorge (BVG/BVV3)

Arbeitnehmer/-innen und Selbständigerwerbende können sich freiwillig einer Versicherungseinrichtung oder einer Bankstiftung anschliessen. Die gebundene Vorsorge ist auf die in der Schweiz wohnhaften und steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit beschränkt und damit auch für erwerbstätige Aufenthalter möglich.

Die einbezahlten Beiträge bzw. Vermögensanlagen dienen ausschliesslich und unwiderruflich der persönlichen Vorsorge.

Die Säule 3a geniesst ein steuerliches Privileg.

Die Versicherungsleistungen sind im Versicherungsvertrag festgehalten und umfassen betragsmässig die gewählten Kapital- oder Rentenleistungen im Erlebens- oder Todesfall sowie evtl. bei Erwerbsunfähigkeit.

Säule 3b - Freie Vorsorge

Die freie Vorsorge überlässt es den Privaten, sowohl ihr Leistungsziel (inklusive Anspruchsvoraussetzungen) zu bestimmen als auch für die entsprechende Finanzierung zu sorgen. Allerdings haben der Bund und die Kantone den Auftrag, mit den Mitteln der Eigentums- und Fiskalpolitik die Selbstvorsorge der Privaten zu fördern.

Private Ersparnisse, Wohneigentum und Lebensversicherungen sollen die Erfüllung individueller Bedürfnisse im Alter ermöglichen.

UVG

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Mit ihren Leistungen hilft die Unfallversicherung den Schaden wieder gutzumachen, der den Versicherten durch Unfall, Berufsunfall, Berufskrankheit an Gesundheit und Erwerbstätigkeit entsteht.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle versichert. Für diese Personen gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. Ihre Versicherung endet am letzten Arbeitstag.

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers, während diejenigen der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten der Versicherten gehen.

Der Prämienanteil für Nichtberufsunfälle liegt bei 1,1 bis 2,7% des Bruttolohnes. Der Arbeitgeber zieht dem Arbeitnehmer dessen Anteil vom Lohn ab und leitet ihn an die Versicherung weiter.

Die Unfallversicherung übernimmt:

Sachleistungen

  • ambulante und stationäre medizinische Behandlungen,
  • Arzneimittel, Untersuchungen, Hilfsmittel nach bundesrätlicher Liste,
  • Krankenhaus­ und Rehabilitationsaufenthalte,
  • Schadensersatz bei Gegenständen, die ein Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen bzw. unterstützen (z.B.
  • Hörgerät, Brille),
  • Hauspflege,
  • Transport, Rettung und Bestattung. Es ist keine Kostenbeteiligung zu leisten.

Geldleistungen

  • Taggeld (wird ab dem 3. Tag nach dem Unfalltag für jeden Kalendertag gezahlt. Es beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes),
  • Invalidenrente,
  • Integritätsentschädigung
  • Hilflosenentschädigung
  • Hinterlassenenrenten

Ein Bezug von Unfalltagegeld sollten Sie sich bestätigen lassen, denn diese Lohnersatzleistung bleibt in Deutschland steuerfrei.

Hinweis: Ein Unfall ist unverzüglich dem Arbeitgeber oder der Versicherung zu melden.

ALV (Arbeitslosenversicherung)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische schweizerische Sozialversicherung. Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber müssen Beiträge an die ALV leisten.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen je die Hälfte der Beiträge.

Bis zu einer Höchstgrenze von 148.200 CHF (2022) Jahreslohn zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,1% des Bruttolohns an die Arbeitslosenversicherung.Für Beträge darüber werden jeweils 0,5% fällig.

Bei Arbeitslosigkeit bezahlt die ALV in der Regel 70 bzw. 80% des letzten Lohns. Die versicherte Person hat einen Anspruch auf höchstens 520 Taggelder. Aufenthalter, die die Mindestbeitragszeiten erfüllt haben (dabei werden Zeiten aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat einbezogen) sind selbstverständlich ebenfalls gegen Arbeitslosigkeit versichert.

Nähere Auskünfte erteilen die regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV www.rav.ch oder die Arbeitslosenkassen www.seco-admin.ch