Schwangerschaft

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis und nur so beschäftigt werden, dass keine Gefahren für die Gesundheit von Mutter und Kind bestehen. Sie haben das Recht nach Mitteilung von der Arbeit fernzubleiben oder die Arbeit zu verlassen. Achten Sie bei der Formulierung darauf, dass Ihr Fernbleiben nicht als Kündigung missverstanden wird.

Schwangere dürfen nicht länger als 9 Stunden täglich

und in den letzten 8 Wochen vor dem Entbindungstermin nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. Wenn der Arbeitgeber einer Schwangeren bzw. Stillenden für Nachtarbeit oder für beschwerliche oder gefährliche Arbeit, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für sie untersagt ist, keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten kann, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 80% des Lohns.

Bereits ab dem 4. Schwangerschaftsmonat gelten Einschränkungen und zusätzliche Pausen für schwangere Frauen, die überwiegend im Stehen arbeiten.

In der Schweiz gibt es vor der Entbindung keine generelle Schutzfrist.

Sie können bis zum letzten Tag arbeiten, wenn Sie sich gesundheitlich wohl fühlen. Nach der Geburt des Kindes dürfen Sie 8 Wochen überhaupt nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Wenn Sie stillen, muss Ihnen die dafür notwendige Zeit freigegeben werden.

Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Entbindung darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Wollen Sie nach der Geburt des Kindes nicht wieder arbeiten, ist es für Sie als Arbeitnehmerin in der Regel günstiger, mit der Kündigung bis nach der Entbindung zu warten.