Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA)

Die Aufenthaltsbewilligung für Staatsangehörige EU/EFTA hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Sie wird erteilt, wenn der EU/EFA Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt.

Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist.

Aufenthaltsbewilligung B

Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügende finanzielle Mittel und eine ausreichende Krankenversicherung nachweisen können.