Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA)

Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

EU-/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können. Arbeitsverhältnisse unter 3 Monaten im Kalenderjahr bedürfen keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Meldeverfahren zu regeln.

Kurzaufenthaltsbewilligung

Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags.

Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden.

Die Bewilligung kann, wo noch anwendbar vorbehältlich des Kontingentes, nach einem Gesamtaufenthalt von einem Jahr erneuert werden, ohne dass der Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss. Bewilligungen L EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EU/EFTA Staaten erteilt, dies schafft aber keine Sozialversicherungsansprüche.

Stagiaires (Personen, die im Alter zwischen 18 und 30 Jahren nach Abschluss einer Berufsausbildung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine berufliche oder sprachliche Weiterbildung absolvieren wollen) aus den EU/EFTA Staaten werden grundsätzlich ebenfalls nach dem Freizügigkeitsabkommen geregelt.