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Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten einheitliche Kündigungsfristen:
Dauer des Arbeitsverhältnisses |
Gesetzliche Kündigungsfrist |
Kündigungstermin |
| in der Probezeit | 7 Tage | beliebiger Tag |
| 0 bis 1 Jahr | 1 Monat | Zum Monatsende, falls vertraglich nicht anders vereinbart |
| 2 bis 9 Jahre | 2 Monate | Zum Monatsende, falls vertraglich nicht anders vereinbart |
| 10 und länger | 3 Monate | Zum Monatsende, falls vertraglich nicht anders vereinbart |
Durch GAV können davon abweichende Bestimmungen getroffen werden. Die Fristen dürfen jedoch nach dem ersten Dienstjahr nicht weniger als einen Monat betragen.
Unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen nicht festgelegt werden. Ist dies dennoch der Fall, gilt für beide die längere Frist.