Eingeschränkte Reisefreigrenzen

Für bestimmte Personengruppen gelten eingeschränkte Freigrenzen.

Für die drei nachfolgend aufgeführten Personengruppen gelten besondere Mengen- und Wertfreigrenzen für nach Deutschland mitgebrachte Waren:

  1. Bewohner einer grenznahen Gemeinde zu einem Drittland
    Die eingeschränkten Reisefreigrenzen gelten für Bewohner grenznaher Gemeinden, wenn sie an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und ihre Reise im Ausland nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat (vgl. Grafik).
  2. Grenzarbeitnehmer
    Grenzarbeitnehmer sind Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten. Dies betrifft sowohl Deutsche, die zur Arbeit in das benachbarte Drittland fahren, als auch Personen eines Drittlandes, die in Deutschland arbeiten. Die eingeschränkten Reisefreimengen gelten für Grenzarbeitnehmer, wenn sie anlässlich einer Fahrt zu Ihrer Arbeitsstätte einreisen.
  3. Personen, die beruflich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln (z.B. Lkw-Fahrer) oder als Reisebegleiter tätig sind und üblicherweise häufiger als einmal pro Monat aus einem Drittland einreisen.

Bei der Inanspruchnahme der Freigrenzen ist Voraussetzung, dass

  • die Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch, für einen Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind,
  • der Einreisende sie mit sich führt und
  • die Waren nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so gelten die nachfolgenden Freigrenzen:

  • Tabakwaren, wenn der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist: 
    • 40 Zigaretten oder
    • 20 Zigarillos oder
    • 10 Zigarren oder
    • 50 g Rauchtabak oder
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
  • Andere Waren
    • bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen.

Ganz ausgeschlossen ist die Abgabenfreiheit hingegen für Alkohol und alkoholische Getränke. Derartige Waren sind stets beim Zoll (mündlich) anzumelden und dafür die entsprechenden Abgaben zu entrichten.

Die Abgabenfreiheit kann nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.

Quelle: www.zoll.de/ Stand: 01.12.2008