Voraussetzungen für eine Grenzgängerbewilligung „EG/EFTA“
Bei Staatsangehörigen der EWR20Staaten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag,
- Mindestens wöchentliche Rückkehr an den Wohnort im Ausland.
Hinweis:
Seit dem 1. Juni 2007 genießen Staatsangehörige der EWR20Staaten in der Schweiz vollständige Personenfreizügigkeit und müssen sich als Grenzgänger an keine bestimmten Grenzzonen mehr halten.