Steuern

Als Grenzgänger zahlen Sie Ihre Steuern in Deutschland. In der Schweiz wird jedoch ein Pauschalbetrag in Höhe von 4,5% des Bruttolohns als Quellensteuer einbehalten. Dieser Pauschalbetrag wird dann bei der Ermittlung der in Deutschland zu zahlenden Steuern angerechnet.

Sie müssen sich bei Ihrem Finanzamt am Wohnsitz in Deutschland als Grenzgänger anmelden, indem Sie einen Grenzgängerfragebogen (Vordruck S2-76) ausfüllen, dem ein Nachweis über die Höhe des Lohns beizulegen ist. Verfügen Sie noch nicht über eine Lohnabrechnung oder einen Lohnausweis von Ihrem neuen Arbeitgeber, kann dies durch den Arbeitsvertrag geschehen. Aufgrund dieser Angaben werden die vierteljährlichen Vorauszahlungen für die Einkommensteuer berechnet.

Diese werden jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.

Mit dem Grenzgängerfragebogen wird Ihnen eine Ansässigkeitsbescheinigung (Vordruck Gre­1) ausgestellt, von der Sie unbedingt das Original beim Arbeitgeber in der Schweiz abgeben sollten. Nur dadurch wird sichergestellt, dass lediglich der Pauschalbetrag in Höhe von 4,5% des Lohns als Quellensteuer einbehalten wird.

Denn wenn der Arbeitnehmer die Ansässigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber nicht überreicht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Quellensteuer nach Tarif einzubehalten. Eine Rückerstattung der zuviel bezahlten Quellensteuer kann nur erfolgen, wenn kein schuldhaftes Vergehen des Arbeitnehmers vorliegt.

Im Folgejahr sind Sie am Wohnsitz in Deutschland zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Abgabefrist ist der 31. Juli. Der Steuererklärung sind der Jahreslohnausweis und die für die Schweiz nicht benötigte Lohnsteuerkarte beizufügen. Die künftigen Einkommensteuervorauszahlungen werden aufgrund dieser Veranlagung ermittelt.

Wochenaufenthalter,

die während der Arbeitswoche in der Schweiz wohnen, werden wie sonstige Grenzgänger behandelt (dafür ist eine Anmeldung als Wochenaufenthalter bei der Einwohnerkontrolle erforderlich), wenn eine tägliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz nicht zumutbar wäre.

Nicht zumutbar ist eine tägliche Rückkehr, wenn

  • für den Arbeitnehmer eine rechtliche Wohnsitzpflicht in der Schweiz besteht,
  • die Entfernung zwischen Wohn­ und Arbeitsort mehr als 100 km beträgt,
  • der Arbeitsweg mehr als 1,5 Std. pro Weg dauert,
  • der Arbeitgeber die Wohn­ und Übernachtungskosten in der Schweiz trägt.

Zur Abklärung im Einzelfall ist eine Rücksprache sowohl mit dem deutschen Wohnsitzfinanzamt als auch mit dem zuständigen kantonalen Steueramt zu empfehlen.

Eine Besteuerung in der Schweiz zum vollen Quellensteuertarif erfolgt, wenn der Steuerpflichtige an mehr als 60 Tagen im Jahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehren kann. Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen dabei als Nichtrückkehrtage.

Die amtlichen Vordrucke zur Anmeldung beim Finanzamt sowie die Ansässigkeitsbescheinigung (GRE-1 für Grenzpendler) und die Bescheinigung für Nichtrückkehrtage (GRE-3 für Wochenaufenthalter) können Sie bei uns anfordern.

Eine überschlägige Berechnung vom schweizerischen Bruttolohn in Euro-Netto unter Berücksichtigung aller Abgaben fertigen wir Ihnen gerne an.