Sozialversicherung

Muss die Sozialversicherung in der Schweiz von Grenzgängern bezahlt werden?

Sozialversicherung

Die Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben wird durch den Arbeitsort bestimmt. Daher müssen die Sozialabgaben nach schweizerischem Recht von Grenzgängern genauso bezahlt werden wie von einheimischen Mitarbeitern.

Das System der sozialen Sicherheit im Alter, bei Invalidität und Tod ruht auf den 3 Säulen staatliche Vorsorge, berufliche Vorsorge und Selbstvorsorge.

Säule: Die staatliche Vorsorge besteht aus der Alters­ und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und den Ergänzungsleistungen. Alle Einwohner und Erwerbstätigen in der Schweiz sind dort obligatorisch versichert. Eine Beitragspflicht besteht für Erwerbstätige ab dem 1. Januar des Jahres, das auf den 17. Geburtstag, bei Nichterwerbstätigen 20. Geburtstag, folgt. Die staatliche Vorsorge dient in erster Linie der Existenzsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit. Auf die kantonalen Ergänzungsleistungen haben nur Rentner mit geringem Einkommen und mit Wohnsitz in der Schweiz Anspruch.

AHV (erste Säule)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV ist ein Teil des eidgenössischen Sozialversicherungsnetzes, das auf der so genannten Dreisäulenkonzeption basiert: Die AHV und die Invalidenversicherung (IV) bilden in Verbindung mit den Ergänzungsleistungen (EL ) die erste Säule. Sie soll den Existenzbedarf decken und ist obligatorisch. Die AHV ist der bedeutendste Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz. Sie soll den wegen Alter und Tod zurückgehenden oder wegfallenden Arbeitsverdienst wenigstens teilweise ersetzen.

Die AHV gewährt folgende Leistungen:

  • Altersrente,
  • Kinderrente für Rentner, deren Kinder jünger als 18 Jahre alt sind bzw. sich noch in der Ausbildung befinden und jünger als 25 Jahre alt sind,
  • Witwenrente für Frauen, die eines oder mehrere Kinder haben oder zum Zeitpunkt der Verwitwung 45 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre verheiratet waren,
  • Witwerrente, solange der Mann Kinder unter 18 Jahren hat,
  • Hinterlassenenrente an geschiedene Ehegatten, welche unter bestimmten Voraussetzungen den Verwitweten gleichgestellt sind,
  • Waisenrente für Kinder des Verstorbenen, die jünger als 18 Jahre sind oder die sich in Ausbildung befinden und jünger als 25 Jahre sind,
  • Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel, jedoch nur für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
BVG (zweite Säule)

Die ebenfalls obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskasse) bildet die zweite Säule. Die berufliche Vorsorge hat als zweite Säule neben der AHV/IV/EL die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Zusammen mit der ersten Säule soll ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohns erreicht werden. Sie bzw. Ihre Familienmitglieder erhalten Leistungen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall. Eingetragene Partnerschaften sind verheirateten Paaren gleichgestellt. Die Leistungen werden in der Regel als monatliche Rente gewährt. Wenn das Reglement Ihrer Pensionskasse es vorsieht, können Sie sich stattdessen für eine einmalige Kapitalauszahlung entscheiden. Unabhängig vom Reglement Ihrer Pensionskasse können Sie verlangen, dass Ihnen ein Viertel des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausgezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen können angesparte Altersguthaben auch zur Finanzierung von Wohneigentum verwendet werden.

Wenn Sie Ihren bisherigen Arbeitgeber verlassen, haben Sie Anspruch auf eine sogenannte Freizügigkeitsleistung. Hierbei wird der angesparte Betrag entweder an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen oder auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank bzw. auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung übertragen. Beim definitiven Verlassen der Schweiz ist auch eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung möglich. Die Barauszahlung des obligatorischen Teils der Freizügigkeitsleistung ist aber nicht mehr möglich, wenn die betreffende Person in einen EWR­Staat auswandert (oder der Grenzgänger arbeitet wieder in Deutschland) und dort der obligatorischen Rentenversicherung unterstellt ist.

Die Mindestsätze für die Altersgutschriften liegen je nach Altersgruppe des Arbeitnehmers bei 7, 10, 15 oder 18% des versicherten Lohns.

Die Beitragssätze sind im Reglement der jeweiligen Pensionskasse geregelt. Genaueres ist den Unterlagen der Vorsorgeeinrichtung zu entnehmen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber auszuhändigen hat.

Private Vorsorge (dritte Säule)

Eine zusätzliche freiwillige Selbstvorsorge (die dritte Säule: Säule 3a: gebundene Selbstvorsorge, Säule 3b: freie Selbstvorsorge) können die Personen durch den Abschluss einer Lebensversicherung, durch Sparprogramme oder ergänzende Versicherungen treffen.

Die Selbstvorsorge wird im Rahmen der Säule 3a vom schweizerischen Staat mit steuerlichen Vorteilen unterstützt. Voraussetzung dazu ist die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz. Aber auch Grenzgänger, die zwar in der Schweiz sozialversicherungspflichtig sind aber in Deutschland ihre Steuern bezahlen, erhalten eine staatliche/steuerliche Förderung. Diese betriebliche Altersvorsorge ist dann aber in Deutschland einzurichten. Vertragsnehmer muss aber der Arbeitgeber in der Schweiz werden.

UVG

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Mit ihren Leistungen hilft die Unfallversicherung den Schaden wieder gutzumachen, der den Versicherten durch Unfall, Berufsunfall, Berufskrankheit an Gesundheit und Erwerbstätigkeit entsteht.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle versichert. Für diese Personen gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. Ihre Versicherung endet am letzten Arbeitstag.

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers, während diejenigen der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten der Versicherten gehen.

Der Prämienanteil für Nichtberufsunfälle liegt bei ca. 1,1 bis 2,7% des Bruttolohnes. Der Arbeitgeber zieht dem Arbeitnehmer dessen Anteil vom Lohn ab und leitet ihn an die Versicherung weiter.

Die Unfallversicherung übernimmt:

Sachleistungen

  • ambulante und stationäre medizinische Behandlungen,
  • Arzneimittel, Untersuchungen, Hilfsmittel nach bundesrätlicher Liste,
  • Krankenhaus­ und Rehabilitationsaufenthalte,
  • Schadensersatz bei Gegenständen, die ein Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen bzw. unterstützen (z.B.
  • Hörgerät, Brille),
  • Hauspflege,
  • Transport, Rettung und Bestattung. Es ist keine Kostenbeteiligung zu leisten.

Geldleistungen

  • Taggeld (wird ab dem 3. Tag nach dem Unfalltag für jeden Kalendertag gezahlt. Es beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes),
  • Invalidenrente,
  • Integritätsentschädigung
  • Hilflosenentschädigung
  • Hinterlassenenrenten

Ein Bezug von Unfalltagegeld sollten Sie sich bestätigen lassen, denn diese Lohnersatzleistung bleibt in Deutschland steuerfrei.

Hinweis: Ein Unfall ist unverzüglich dem Arbeitgeber oder der Versicherung zu melden.

ALV (Arbeitslosenversicherung)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische schweizerische Sozialversicherung. Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber müssen Beiträge an die ALV leisten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen je die Hälfte der Beiträge.

Bis zu einer Höchstgrenze von 148.200 CHF (2022) Jahreslohn zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,1% des Bruttolohns an die Arbeitslosenversicherung (darüber hinaus noch 0,5% unbegrenzt).

Grundsätzlich erhalten Grenzgänger Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenversicherung im Staat des Wohnsitzes. Bei Kurzarbeit und wetterbedingten Arbeitsausfällen werden Leistungen von der Versicherung im Beschäftigungsstaat ausgezahlt.

Als Nachweis der ausländischen Versicherungszeiten benötigen Sie bei der Antragstellung im Staat des Wohnsitzes normalerweise die im Beschäftigungsstaat ausgestellte Bescheinigung E 301.

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Wir haben viel Erfahrung auf beiden Seiten der Grenze aus Sicht von unzähligen Grenzgängern. Der GAAV kann mit Ihnen viele Fragen zum Thema Grenzgänger und Versicherungen in einem persönlichen Gespräch klären.