Grenzgänger und Krankenversicherung

Welche Krankenversicherung ist richtig, was muss beachtet werden? Erfolgt die Versicherung in Deutschland oder der Schweiz?

Der GAAV hilft Ihnen bei der Wahl und
zeigt Optionen und Alternativen

Die Wahl der Krankenkasse und des richtigen Tarifes für Grenzgänger ist komplex, eine kompetente Beratung praktisch nicht zu ersetzen. Informieren Sie sich hier vorab oder vereinbaren Sie gleich einen Termin mit einem Experten für Krankenversicherungen:

Detaillierte Informationen: Krankenversicherung für
Grenzgänger Deutschland-Schweiz

Unser umfassendes Informationsangebot zum Thema Krankenversicherung für Grenzgänger:

Krankenversicherung

Wenn Sie in der Schweiz beschäftigt sind, sind Sie dort grundsätzlich auch versicherungspflichtig, können sich aber bei Nachweis einer Krankenversicherung im Staat des Wohnsitzes von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen.

Wenn Sie sich festgelegt haben, in welchem Staat Sie versichert sein wollen, sind Sie, außer bei Änderung des Familienstandes und Geburt eines Kindes, an diese Entscheidung gebunden. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder des Arbeitsortes haben Sie kein neues Wahlrecht bezüglich des Staates der Versicherung. Innerhalb der Schweiz können Sie jedoch zu einer anderen Kasse übergehen.

Wenn Sie außerhalb der Schweiz auch an Ihrem ausländischen Wohnsitz unselbständig erwerbstätig sind, müssen Sie sich dort versichern.

Den Abschluss einer Krankenversicherung (Krankenpflegeversicherung) müssen Sie selbst in die Wege leiten. Es erfolgt keine Anmeldung durch den Arbeitgeber.

Die Versicherung für Krankentaggeld ist unabhängig von der Krankenpflegeversicherung. Häufig wird sie vom Arbeitgeber abgeschlossen.

Krankenversicherungspflicht nach KVG Schweiz

Wenn Sie in der Schweiz nach KVG versichert sind, können Sie sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz Leistungen nach den im jeweiligen Staat gültigen Vorschriften für die gesetzliche Krankenversicherung beanspruchen. Kosten für Zahnbehandlungen werden in der Schweiz nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen. Gehen Sie aber an Ihrem Wohnort in Deutschland zum Zahnarzt, wird Ihnen die Behandlung zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenkassen ersetzt.

Um bei Behandlung in der Schweiz auf einen annähernd gleichen Versicherungsschutz wie in Deutschland zu kommen, ist eine Zusatzversicherung ratsam.

Wollen Sie in Deutschland Leistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie sich von der Schweizer Krankenkasse das Formular S1 ausstellen lassen. Damit können Sie in Deutschland bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren oder bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl, einen Antrag auf Betreuung stellen. Von der betreuenden Krankenkasse erhalten Sie für sich und gegebenenfalls auch für Ihre Familienangehörigen eine spezielle Chipkarte, die Sie beim Arztbesuch in Deutschland vorlegen.

Die Versicherung in der Schweiz ist für Grenzgänger auf bestimmte anerkannte Krankenkassen beschränkt. Eine Liste der Krankenversicherer, die eine Versicherung für Personen mit Wohnsitz in der EU ermöglichen kann bei uns angefordert werden.

Die Grundversicherungen nach KVG unterscheiden sich nur im Hinblick auf Service und Prämienhöhe, die Leistungen sind einheitlich.

Bei Arztbesuchen und Behandlungen in der Schweiz wird eine Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und einem Selbstbehalt in Prozenten fällig.

Die Jahresfranchise beträgt bei Erwachsenen 300 CHF. Die Möglichkeit, eine höhere Franchise in Verbindung mit einer Prämienreduktion zu wählen, besteht für Grenzgänger nicht. Bei Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren wird keine Jahresfranchise erhoben. Zusätzlich sind 10% der Kosten, die über die Franchise hinausgehen, vom Patienten als Selbstbehalt zu leisten. Bei stationärem Krankenhausaufenthalt werden von alleinstehenden Personen 10 CHF pro Tag erhoben.

Die Prämien für die Schweizer Grundversicherungen nach KVG sind abhängig vom Wohnsitzstaat, nicht jedoch von Einkommen, Geschlecht oder Gesundheitszustand.

Vom Arbeitgeber gibt es keinen Zuschuss.

Wird Ihnen ein besonders günstiger Tarif angeboten, sollten Sie sich erkundigen, ob es sich um eine Versicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) handelt. Handelt es sich nicht um eine Versicherung nach KVG, untersteht die Versicherung nicht der zwischenstaatlichen Sachleistungsaushilfe. Im Zweifelsfall fragen Sie bei uns nach.

Wenn Sie sich für eine Krankenversicherung in der Schweiz entscheiden, ist die Pflegeversicherung nicht vorgeschrieben. Bei einer Versicherung nach KVG sind entsprechende Sachleistungen wie ambulante Krankenpflege zu Hause oder im Pflegeheim abgedeckt, allerdings keine Pflegegeldleistungen.

Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVG

Falls Sie sich für eine Versicherung in Deutschland entscheiden, müssen Sie für sich und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsaufnahme die Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung beantragen. Dies können Sie bei der zuständigen Stelle im Kanton des Arbeitgebers tun.

Dem Antrag ist eine Bescheinigung über eine bestehende Versicherung in Deutschland beizulegen. Auch wenn Sie sich selbst in der Schweiz versichern, Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen aber in Deutschland, müssen Sie für die restliche Familie eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz beantragen.

Die Anträge der jeweiligen Kantone können Sie gerne bei uns anfordern.

Gesetzliche Krankenkasse in Deutschland

Die Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse ist für Grenzgänger nur freiwillig möglich. Dazu muss die Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht zum Tätigkeitsbeginn gestellt werden. Die nichterwerbstätigen Familienmitglieder sind mitversichert. Allerdings richtet sich der Beitrag nach dem Bruttolohn in der Schweiz.

Seit Januar 2009 bezahlen alle gesetzlich Versicherten einen einheitlichen Kassenbeitrag (Gesundheitsfonds) der inkl. Pflegeversicherung einkommensabhängig bis zu ca. 900 Euro beträgt (inkl. individueller Zusatzbeitrag der einzelnen Kasse). Einen Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung gibt es in der Schweiz nicht. Nichterwerbstätige Ehepartner und deren Kinder können in Deutschland freiwillig gesetzlich versichert werden, wenn der Grenzgänger in der Schweiz nach KVG gesetzlich versichert ist. Fragen Sie uns zu den Beiträgen und den jeweiligen Kombinationsmöglichkeiten.

Private Krankenversicherung in Deutschland

Bei der Privaten Krankenversicherung entscheiden Sie selbst den Leistungsumfang Ihrer Krankenversicherung. Der Beitrag richtet sich nach Geschlecht, Eintrittsalter und gewünschter Leistung. Jede Private Krankenversicherung bildet Altersrückstellungen, die Sie bei einem späteren Anbieterwechsel teilweise mitnehmen können. Die soziale Pflegeversicherung ist auch hier als Pflichtversicherung zwingend.

Private Krankenversicherung in der Schweiz (Grenzgängerkombination)

Neben der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht (KVG) in der Schweiz gab es bis 31.12.2014 auch eine private Versicherungsmöglichkeit nach dem sog. Grenzgängermodell. Dieses Modell ist für Neu-Grenzgänger nicht mehr versicherbar.

Bestehende Verträge bleiben bestehen. Eine Umstellung in die bilaterale Krankenversicherung ist nicht vorgesehen. Unter bestimmten Umständen ist aber ein Wechsel in Einzelfällen noch möglich.

Sollten Sie hierzu Informationen wünschen, fragen Sie uns einfach!

Krankentagegeld

Krankentaggeld erhalten Sie, wenn Ihr Arbeitgeber für Sie eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine entsprechende Versicherung durch den Arbeitgeber nicht. In vielen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) ist aber festgelegt, dass der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abzuschließen hat. Haben Sie Versicherungsschutz, wird Ihnen je nach Vertrag bis zu 2 Jahre lang Krankentaggeld in Höhe von mindestens 80% des Bruttolohns gewährt.

Wenn keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde, muss der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit im ersten Dienstjahr nur für 3 Wochen, danach für eine „angemessene Zeit“ den Lohn fortzahlen.

Fragen Sie Ihren Arbeitgeber grundsätzlich nach der Salärausfallversicherung. Sollte keine Absicherung bestehen, fragen Sie uns nach den Tarifen zur Tagegeldversicherung.

Genaueres hierzu, wie auch zum Thema Mutterschaftsentschädigung, finden Sie im Kapital Arbeitsrecht in der Schweiz.

Recherche überflüssig: Sprechen Sie mit uns.

Nutzen Sie unsere Kompetenz in Grenzgängerfragen!

Wir haben viel Erfahrung auf beiden Seiten der Grenze aus Sicht von unzähligen Grenzgängern. Der GAAV kann mit Ihnen viele Fragen zum Thema Grenzgänger und Versicherungen in einem persönlichen Gespräch klären.