Das Abkommen zum freien Personenverkehr

Freizügigkeitsabkommen regelt u.a. die Erteilung von Arbeits­ und Aufenthaltsbewilligungen, die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen und die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Es sieht Übergangsregelungen für EU­Bürger vor, die in der Schweiz arbeiten und wohnen wollen. Das Abkommen zum freien Personenverkehr trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

Für Grenzgänger mit Staatsangehörigkeit eines EWR­20­Staates ergaben sich hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens u.a. folgende Erleichterungen:

  • Seit dem 1. Juni 2002 ist ein 6­monatiger Voraufenthalt in einer ausländischen Grenzzone nicht mehr Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung. Sie können nun für jede Grenzzone in der Schweiz eine Bewilligung beantragen, es muss nicht unbedingt die benachbarte Grenzzone sein. Es besteht nur mehr eine wöchentliche Heimkehrpflicht.
  • Zum 1. Juni 2004 wurde der Inländervorrang aufgehoben. Der Arbeitgeber muss seither nicht mehr nachweisen, dass es für die zu besetzende Stelle keine geeigneten Bewerber auf dem inländischen Arbeitsmarkt gibt. Die Kontrolle der Löhne und der Arbeitsbedingungen entfällt beim Bewilligungsverfahren, ist jedoch Bestandteil der »flankierenden Maßnahmen«. Das Gesuch auf Erteilung der Grenzgängerbewilligung kann vom Arbeitnehmer selbst gestellt werden.
  • Zum 1. Juni 2007 wurden die Grenzzonen für Staatesangehörige der EWR­20­Staaten abgeschafft. Die Grenzgängerbewilligung »EG/ EFTA« wird beibehalten. Gegen Nachweis eines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz besteht auch ein Anspruch auf Wohnsitznahme. Dazu ist der Grenzgängerausweis beim kantonalen Ausländeramt durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.

Mit Volksabstimmung vom 08.02.2009 wurde die Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien ausgedehnt.

Seit dem 01. Mai 2011 kommen die Staatsangehörigen der EU-8 erstmals in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit. Damit werden sie den EU-17/EFTA-Staaten gleichgestellt.

Für Bulgarien und Rumänien (EU-2), die der EU 2007 beigetreten sind, gilt seit dem 1. Juni 2016 die volle Personenfreizügigkeit.


Seit dem 1. Januar 2022 gilt auch für kroatische Staatsangehörige die volle Personenfreizügigkeit wobei die Schweiz gestützt auf die Ventilklausel zwischen dem 1. Januar 2023 und Ende 2026 und unter bestimmten Bedingungen die Anzahl der Bewilligungen für kroatische Staatsangehörige, die in der Schweiz eine Arbeit aufnehmen, erneut begrenzen kann.