Elterngeld

Anspruch

Seit dem 01.01.2007 gilt das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG.

Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro.

Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen.

Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt.

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Beispiele
  1. Beide Elternteile arbeiten in der Schweiz und wohnen mit dem Kind in Deutschland: Anspruch nur auf schweizerische Familienleistungen/Kinderzulage. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt und ist im Wesentlichen mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar. Seit 01.01.2009 besteht auch Anspruch auf Elterngeld wenn beide Elternteile in der Schweiz beschäftigt sind.
  2. Ein Elternteil arbeitet in der Schweiz, zweiter Elternteil ist nicht erwerbstätig, Familie wohnt in Deutschland: In diesem Fall haben die schweizerischen Familienleistungen Vorrang; da dort jedoch kein Anspruch auf Elterngeld existiert, besteht neben dem Anspruch auf deutsche Familienleistungen (Differenzkindergeld) auch Anspruch auf Elterngeld.
  3. Ein Elternteil arbeitet in der Schweiz, zweiter Elternteil ist in Deutschland erwerbstätig, Familie wohnt in Deutschland: Hier besteht ein Vorrang der deutschen Familienleistungen, daher Anspruch auf Kindergeld und Elterngeld.
  4. Ein Elternteil arbeitet in der Schweiz, zweiter Elternteil ist in Deutschland selbständig (nicht sozialversicherungspflichtig). Familie wohnt in Deutschland. Vorrang der schweizerischen Familienleistungen. Da in der Schweiz jedoch kein Anspruch auf Elterngeld existiert, besteht neben dem Anspruch auf deutsche Familienleistungen (Differenzkindergeld) auch Anspruch auf Elterngeld.
  5. Alleinerziehender Elternteil arbeitet in der Schweiz und wohnt mit Kind in Deutschland: Anspruch auf schweizerische Familienleistungen. Wenn der andere, in Deutschland lebenden Elternteil ebenfalls das Sorgerecht für das betreffende Kind hat, kann dieser die Differenz zum deutschen Kindergeld beantragen. Seit 01.01.2009 besteht auch hier Anspruch auf.

In jedem Fall ist es sinnvoll sich bei den entsprechenden Stellen im Zweifelsfall vorher zu informieren.

Infostellen

Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist in Baden-Württemberg die L-Bank, Landeskreditbank Baden-Württemberg:

www.l-bank.de

Bei Beschwerden in Ihrer Elterngeld- oder Erziehungsgeldangelegenheit, bei denen Ihre Elterngeld- oder Erziehungsgeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich wenden an das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg:

www.sm.baden-wuerttemberg.de

Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen.

Sie finden die jeweilgen Stellen und Landesbehörden unter folgendem Link:

http://www.bmfsfj.de