Umzugsgut

Die Einreise kann nur zu "Schalteröffnungszeiten" erfolgen. D. h. man sollte sich unbedingt vorher erkundigen, ab und bis wann die Grenzen diesbezüglich offen sind. Zudem besteht ein Nachtfahrt- und Wochenendfahrverbot für LKW.

Beim Einpacken des Hausrates im Heimatland sollte man schon eine Liste (grobe Angaben) von dem, was man mitnimmt, anlegen. Denn diese Liste muss man später beim Zoll abgeben!

Was alles zum Umzugsgut gehört, finden Sie auf der Seite der eidgenössischen Zollverwaltung, https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/information-private/uebersiedlung--studium--feriendomizil--heirat-und-erbschaft/einfuhr-in-die-schweiz/umzug--uebersiedlungsgut-.html

Das eigene Auto ist bei Grenzübertritt genauso wie der restliche Haushalt als Umzugsgut zu deklarieren. Es ist empfehlenswert, das Kraftfahrzeug auf einem separaten Vordruck des Abfertigungsantrages für Übersiedlungsgut durch den Zoll zu bringen.

Bei der Einfuhr als Übersiedlungsgut sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Derjenige, der das Kraftfahrzeug einführen will, muss mindestens sechs Monate der Halter des Fahrzeuges gewesen sein.
  • Derjenige, der das Kraftfahrzeug einführen will, darf in den kommenden zwölf Monaten das Auto nicht an Dritte verleihen oder verkaufen.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind auf das Fahrzeug Abgaben zu entrichten, auch nachträglich.