Familiennachzug

Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgern mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz haben ebenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Auf einen Familiennachzug können sich folgende Personen berufen:

  • der Ehegatte
  • die Verwandten in absteigender Linie: Kinder oder Enkel/innen unter 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird;
  • die Verwandten in aufsteigender Linie: Eltern/Grosseltern, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

Aus Drittstaaten stammende Familienangehörige von EU/EFTA-Angehörigen können sich nur dann auf das Familiennachzugsrecht nach Freizügigkeitsabkommen berufen, wenn sie sich bereits vor der Gesuchseinreichung rechtmässig mit einer Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA-Staat aufgehalten haben.

Die Nachzugsfrist für Ehegatten bzw. eingetragener Partner:innen und für Kinder unter 12 Jahre liegt bei fünf Jahren. Kinder über 12 Jahre müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden. Die Nachzugsfrist beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses, also mit der Heirat bzw. der Eintragung der Partnerschaft oder mit der Geburt des Kindes.