Familiennachzug
Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgern mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz haben ebenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
Auf einen Familiennachzug können sich folgende Personen berufen:
- der Ehegatte
- die Verwandten in absteigender Linie: Kinder oder Enkel/innen unter 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird;
- die Verwandten in aufsteigender Linie: Eltern/Grosseltern, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
Aus Drittstaaten stammende Familienangehörige von EU/EFTA-Angehörigen können sich nur dann auf das Familiennachzugsrecht nach Freizügigkeitsabkommen berufen, wenn sie sich bereits vor der Gesuchseinreichung rechtmässig mit einer Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA-Staat aufgehalten haben.
Von EG-17/EFTA-Staatsangehörigen sind dem Migrationsamt eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte und zwei Passfotos einzureichen. Bei einer Arbeitsaufnahme wird zusätzlich eine Kopie des Arbeitsvertrags oder eine Arbeitsbestätigung benötigt.