Lohnfortzahlung
Gesetzlich (Obligationenrecht Art. 324a) gelten relativ kurze Zeiten der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach 3 Monaten Betriebszugehörigkeit erhalten Sie im ersten Dienstjahr für 3 Wochen Lohn. Sind Sie länger beschäftigt, ist für eine „angemessen längere Zeit“ Lohn zu entrichten. In der Praxis richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach der „Berner-“, der „Basler-“ oder der „Zürcher-Skala“.
Beim Aushandeln des Arbeitsvertrages sollten Sie nachfragen, ob Ihr Betrieb eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat oder eine Krankentaggeldversicherung nach GAV besteht.
Falls nicht, sollten Sie versuchen, einzelvertraglich den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung zu erreichen. Diese wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert und gewährt im Krankheitsfall Zahlungen in Höhe von mindestens 80 % des vorherigen Arbeitsentgelts über eine Dauer von bis zu 2 Jahren.
Sollte tatsächlich kein Schutz bestehen, empfiehlt sich zwingend der Abschluss einer eigenen Krankentagegeldversicherung. Fragen Sie uns nach den Möglichkeiten.
Durch Schwanger- und Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeit ist im Gesetz einer Krankheit gleichgestellt. Für die Zeit nach der Entbindung besteht seit dem 1. Juli 2005 ein gesetzlicher Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung in Höhe von 80 % des durchschnittlichen Arbeitseinkommens, das vor der Entbindung gezahlt wurde, höchsten jedoch 196 CHF pro Tag.
Es wird ab der Geburt des Kindes für maximal 98 Tage (14 Wochen) gewährt. Anträge sind an die zuständige Ausgleichskasse bzw. Sozialversicherungsanstalt zu richten (siehe Kapitel II.3. Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod). Zusätzliche Leistungen, die über diesen gesetzlichen Anspruch hinausgehen, sind auf vertraglicher Basis möglich.
Bei Arbeitsunfähigkeit sollten Sie spätestens am 3. Tag ein ärztliches Attest bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Es kann aber auch vertraglich festgelegt sein, dass bereits am ersten Tag ein Attest vorgelegt werden muss.