Kündigungsfristen

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten einheitliche Kündigungsfristen:

Dauer des Arbeitsverhältnisses Gesetzliche Kündigungsfrist Kündigungstermin
in der Probezeit 7 Tage beliebiger Tag
0 bis 1 Jahr 1 Monat um Monatsende, falls vertraglich nicht anders vereinbart
2 bis 9 Jahre 2 Monate um Monatsende, falls vertraglich nicht anders vereinbart
10 und länger 3 Monate um Monatsende, falls vertraglich nicht anders vereinbart

Durch GAV können davon abweichende Bestimmungen getroffen werden. Die Fristen dürfen jedoch nach dem ersten Dienstjahr nicht weniger als einen Monat betragen.

Unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen nicht festgelegt werden. Ist dies dennoch der Fall, gilt für beide die längere Frist.