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Ab 1. Januar 2010 werden die absetzbaren Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen vom Gesetzgeber erhöht.
Die Versicherungsbeiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung können zudem unbegrenzt abgesetzt werden – in der privaten Krankenversicherung in der Höhe der so genannten Basisversicherung.
Dazu werden anhand von Punktwertungen bei den Tarifleistungen die Mehrleistungen (z.B. Heilpraktiker) herausgerechnet.
Konkret führt das dazu, dass bei nahezu allen PKV-Tarifen knapp 80% der tatsächlich gezahlten Prämien steuerlich geltend gemacht werden können – bei leistungsschwächeren Tarifen sogar bis zu 100%. Ebenfalls können auch Beiträge zur schweizerischen Krankenversicherung geltend gemacht werden.
Gewinner dieses Steuervorteils:
Die Steuerersparnis kann hier bis zu mehreren Tausend Euro pro Jahr betragen. Wie das weitere Procedere bzw. die Beantragung abgewickelt wird, werden wir in den nächsten Wochen erfahren. Fragen Sie uns!
Mit Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriftenhat der Bundesarat am 26.03.2010 beschlossen, dass die Zulagenberechtigung im Rahmen der Riester-Förderung vom Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. vom Bezug einer inländischen Besoldung abhängig ist.
Damit gehören unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die in ein ausländisches Rentenversicherungssystem einzahlen (z. B. Grenzgänger, die in der Schweiz Beiträge zur AHV bezahlen) ab 2010 nicht mehr zum begünstigten Personenkreis. Hatten diese Personen allerdings vor dem 1. Januar dieses Jahres einen privaten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, können sie die Riesterförderung auch weiterhin erhalten.
Eine Beitragserhöhung (im geförderten Bereich bis 2.100 €) im Rahmen der Anhebung des erforderlichen Mindesteigenbeitrags oder zur Ausschöpfung des gesetzlichen Höchstbeitrages bei Verträgen mit Abschluss vor dem 01.01.2010 ist unschädlich und somit weiterhin förderfähig.
Unabhängig davon besteht aber weiterhin die Möglichkeit als "mittelbar Berechtigter" eine Zulage zu erhalten.
Mit dem Schengenbeitritt entfallen die grenzpolizeilichen Personenkontrollen an der Grenze zur Schweiz. Die Präsenz und die Aufgaben des Zolls sind davon hingegen nicht berührt.
Die Zöllnerinnen und Zöllner werden auch weiterhin den Warenverkehr an den Straßengrenzübergängen, im grenzüberschreitenden Zugverkehr und mit Bodenseefähren kontrollieren, da die Schweiz nach wie vor nicht der Europäischen Union beigetreten ist. Auch im Grenzgebiet müssen Reisende weiterhin mit mobilen Kontrollen rechnen.
Die Zöllnerinnen und Zöllner kontrollieren im Reiseverkehr auch künftig stichprobenweise. Sie sind befugt, das mitgeführte Gepäck sowie die Beförderungsmittel zu kontrollieren.
Dabei können sie die Vorlage eines Ausweises sowie die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr der mitgeführten Waren verlangen.
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Stand: Mai 2011