Wir sind gerne für Sie da:

Mo. – Fr. 09.00 – 12.00 Uhr
Mo., Di., Do. 14.00 – 17.30 Uhr

Telefon +49 (0) 77 51.91 06 93
E-Mail info@gaav.de

Für eine perfekte Beratung übermitteln Sie uns bitte Ihren Terminwunsch.

Zoll Laufenburg neue Brücke

Ausführliche Informationen zu diesem und anderen Themen erhalten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

PDF Download Button Haben Sie Fragen

Das Abkommen zum freien Personenverkehr

Freizügigkeitsabkommen regelt u.a. die Erteilung von Arbeits­ und Aufenthaltsbewilligungen, die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen und die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Es sieht Übergangsregelungen für EU­Bürger vor, die in der Schweiz arbeiten und wohnen wollen. Das Abkommen zum freien Personenverkehr trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

Für Grenzgänger mit Staatsangehörigkeit eines EWR­20­Staates ergaben sich hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens u.a. folgende Erleichterungen:

  • Seit dem 1. Juni 2002 ist ein 6­monatiger Voraufenthalt in einer ausländischen Grenzzone nicht mehr Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung. Sie können nun für jede Grenzzone in der Schweiz eine Bewilligung beantragen, es muss nicht unbedingt die benachbarte Grenzzone sein. Es besteht nur mehr eine wöchentliche Heimkehrpflicht.
  • Zum 1. Juni 2004 wurde der Inländervorrang aufgehoben. Der Arbeitgeber muss seither nicht mehr nachweisen, dass es für die zu besetzende Stelle keine geeigneten Bewerber auf dem inländischen Arbeitsmarkt gibt. Die Kontrolle der Löhne und der Arbeitsbedingungen entfällt beim Bewilligungsverfahren, ist jedoch Bestandteil der »flankierenden Maßnahmen«. Das Gesuch auf Erteilung der Grenzgängerbewilligung kann vom Arbeitnehmer selbst gestellt werden.
  • Zum 1. Juni 2007 wurden die Grenzzonen für Staatesangehörige der EWR­20­Staaten abgeschafft. Die Grenzgängerbewilligung »EG/ EFTA« wird beibehalten. Gegen Nachweis eines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz besteht auch ein Anspruch auf Wohnsitznahme. Dazu ist der Grenzgängerausweis beim kantonalen Ausländeramt durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.

Bis spätestens 30. April 2011 soll die schrittweise und kontrollierte Einführung der Personenfreizügigkeit auch für Staatsangehörige der EU­8 erfolgen. Mit Volksabstimmung vom 08.02.2009 wurde die Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien ausgedehnt.

Dies geschieht aber nur schrittweise. Bis zu sieben Jahre lang, also bis 2016, sind Zuwanderungsbeschränkungen möglich. Und danach gibt es für weitere drei Jahre eine Schutzklausel. Es war bereits die dritte Volksabstimmung in der Schweiz über den freien Personenverkehr innerhalb von neun Jahren.