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Gesuche um eine Grenzgängerbewilligung sind in der Regel an die kantonalen Migrations oder Arbeitsmarktbehörden zu stellen (je nach Kanton wird das Gesuch auch durch den Arbeitgeber gestellt).
Die Grenzgängerbewilligung „EG/EFTA“ ist 5 Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der über unbeschränkte Zeit oder für länger als ein Jahr abgeschlossen wurde. Bei Verträgen über einen kürzeren Zeitraum gilt die Bewilligung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Grenzgänger müssen den Wechsel des Arbeitgebers bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde melden, damit die Behörde jederzeit über eine inländische Kontaktadresse verfügt.
Die Stelle darf erst angetreten werden, wenn die Bewilligung vorliegt oder die kantonale Behörde ausdrücklich mit einem früheren Stellenantritt einverstanden ist. Die Bewilligung sollten Sie bei jedem Grenzübertritt mit sich führen.
wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach dem Arbeitsvertrag.