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Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist.
Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Das Bundesamt für Migration legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.
Ausser dem Stimm- und Wahlrecht besitzen die Niedergelassenen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Schweizer.