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Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgern mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz haben ebenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
Aus Drittstaaten stammende Familienangehörige von EU/EFTA-Angehörigen können sich nur dann auf das Familiennachzugsrecht nach Freizügigkeitsabkommen berufen, wenn sie sich bereits vor der Gesuchseinreichung rechtmässig mit einer Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA-Staat aufgehalten haben.
Von EG-17/EFTA-Staatsangehörigen sind dem Migrationsamt eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte und zwei Passfotos einzureichen. Bei einer Arbeitsaufnahme wird zusätzlich eine Kopie des Arbeitsvertrags oder eine Arbeitsbestätigung benötigt.