Wir sind gerne für Sie da:

Mo. – Fr. 09.00 – 12.00 Uhr
Mo., Di., Do. 14.00 – 17.30 Uhr

Telefon +49 (0) 77 51.91 06 93
E-Mail info@gaav.de

Für eine perfekte Beratung übermitteln Sie uns bitte Ihren Terminwunsch.

Berater GAAV

Ausführliche Informationen zu diesem und anderen Themen erhalten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

PDF Download Button Haben Sie Fragen

Kündigungsschutz

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden beispielsweise durch Krankheit oder durch einen Unfall ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, während der folgenden Fristen nicht kündigen:

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsschutz bei Krankheit

0 bis 1 Jahr während 30 Tagen
2 bis 5 Jahre während 90 Tagen
6 Jahre und länger während 180 Tagen

 

Eine Kündigung, die während einer solchen Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig.

Tritt die Krankheit nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit; die Kündigung ist aber gültig.

Während der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin und in den ersten 16 Wochen nach der Geburt des Kindes darf der Arbeitgeber nicht kündigen.

Außerdem kennt das schweizerische Recht den Begriff der missbräuchlichen Kündigung. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, ausgesprochen wird.