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Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden beispielsweise durch Krankheit oder durch einen Unfall ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, während der folgenden Fristen nicht kündigen:
Dauer des Arbeitsverhältnisses |
Kündigungsschutz bei Krankheit |
| 0 bis 1 Jahr | während 30 Tagen |
| 2 bis 5 Jahre | während 90 Tagen |
| 6 Jahre und länger | während 180 Tagen |
Eine Kündigung, die während einer solchen Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig.
Tritt die Krankheit nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit; die Kündigung ist aber gültig.
Außerdem kennt das schweizerische Recht den Begriff der missbräuchlichen Kündigung. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, ausgesprochen wird.